Statuten der Grazer Juristischen Gesellschaft
(idF des Beschlusses der Generalversammlung vom 24.5.2023)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Grazer Juristische Gesellschaft".
- Er hat den Sitz in Graz.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
§ 2 Vereinszweck
Die "Grazer Juristische Gesellschaft" ist ein unpolitischer, gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, dessen Zweck die Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis ist.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck wird durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
- Als ideelle Mittel dienen insbesondere
- Zusammenkünfte, Vorträge und sonstige Veranstaltungen im Sinn des Vereinszwecks;
- Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen, rechtlichen Institutionen, Interessenvertretungen, Universitäten und Fachhochschulen;
- Kontaktpflege zwischen Juristen und Juristinnen der unterschiedlichen Berufsgruppen;
- Herausgabe und Unterstützung von Publikationen;
- Förderung und Unterstützung (angehender) Juristen und Juristinnen und juristischer Einrichtungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträgnisse, Einnahmen aus Veranstaltungen und unentgeltliche Zuwendungen aller Art aufgebracht.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören an:
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind Personen, die bereit sind, für die Ziele des Vereines einzutreten und diese zu fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich zur Erreichung des Vereinszwecks durch Zahlung eines höheren Mitgliedbeitrags bereit erklären. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Vereinszweck oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können physische oder juristische Personen sein.
- Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
- Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an seinen Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen, insbesondere an der Generalversammlung teilzunehmen und dort Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern vorbehalten.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- An den Veranstaltungen des Vereins können Gäste teilnehmen. Der Präsident/die Präsidentin hat aber Recht, Gäste zu einer bestimmten Vereinsveranstaltung nicht oder nur in beschränktem Umfang zuzulassen, wenn dies im Interesse einer störungsfreien Durchführung der Veranstaltung notwendig ist.
- Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, weiters durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er wird mit dem Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
- Die Streichung eines Vereinsmitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
- Der Ausschluss von ordentlichen (aktiven) Mitgliedern sowie von fördernden Mitgliedern kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen (insb. grober Verletzung von Mitgliedspflichten, unehrenhaftes Verhalten) verfügt werden. Den Ausschluss von Ehrenmitgliedern, die das Ansehen des Vereins gefährden, kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschließen.
- Durch die Beendigung der Mitgliedschaft - aus welchem Grunde immer - wird die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das im Zeitpunkt der Beendigung laufenden Vereinsjahr nicht berührt.
§ 8 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
- Meinungsbildung, Beschlussfassung und Wahlvorgänge in den Organen können in besonderen Fällen und bei Wahrung der allgemeinen hiefür geltenden demokratischen und vereinsrechtlichen Grundsätze auf elektronischem Wege (zB mittels Umlaufbeschlüsse per E-Mail) bzw online (zB mittels virtueller Versammlungen) durchgeführt werden.
§ 9 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie wird zumindest alle drei Jahre einberufen.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn bei dessen/deren Verhinderung ein/eine der VizepräsidentInnen (in der gewählten Reihenfolge). Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten/eine Präsidentin, bis zu vier VizepräsidentInnen, einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Kassier/eine Kassierin.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, es sei denn, dass die Wahl für einen kürzeren Zeitraum erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei Verhinderung von einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin (in der gewählten Reihenfolge), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der Vizepräsidenten bzw. eine der Vizepräsidentinnen (in der gewählten Reihenfolge). Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die VizepräsidentInnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Eingaben des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten/der Präsidentin, in Geldangelegenheiten des/der Präsidenten/der Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Vermögenswerte Dispositionen über einen Betrag von € 1.000,-- bedürfen zusätzlich der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung zweier anderer Vorstandsmitglieder. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Die Generalversammlung kann – für den Fall der vorübergehenden oder dauernden Verhinderung der RechnungsprüferInnen – bis zu zwei ErsatzrechnungsprüferInnen wählen.
- Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
- Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereines hat die Generalversammlung einen Abwicklungsbeauftragten zu bestellen.
- Im Fall der Auflösung fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Karl-Franzens-Universität Graz/Rechtswissenschaftliche Fakultät mit der Auflage zu, dieses Reinvermögen einem der Förderung des Rechts und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis dienenden gemeinnützigen Zweck zuzuwenden.